In der analogen Medienwelt ist es einfach. Wer zum Kiosk geht und eine Zeitung kauft, erwirbt einen Haufen bedruckter Papierbögen: ein körperliches Werkexemplar. Ob er (oder sie) die Zeitung später aufbewahrt, Artikel ausschneidet oder den Fisch vom Markt darin einwickelt, spielt keine Rolle für das Urheberrecht. Anders ist es bei digitalen Gütern: Jede Nutzung digitaler