Der Bundesrat hat am 20. März ein vom Bundesamt für Kultur und Pro Helvetia mitentwickeltes Hilfspaket von 280 Millionen Franken für den Kultursektor verabschiedet mit dem Zweck, die wirtschaftlichen Folgen der gegen die Verbreitung von Covid-19 ergriffenen Massnahmen für Kulturschaffende abzufedern. Das Massnahmenpaket umfasst Soforthilfen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende, Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Unterstützung von Kulturvereinen im Laienbereich. Damit sind  Kulturschaffende in einem weiten Sinn gemeint – egal ob sie nun als Techniker*in oder Produktionsleitung, als Schauspieler*in oder Tänzer*in, Grafiker*in oder Dramaturg*in etc. tätig sind. Ob so wie in der Verordnung bezeichnet nur klassische Selbstständige (mit einer Bestätigung durch die SVA) gemeint sind und ob Freischaffende ebenfalls dazu gehören, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar.

Im Sinne einer Klärung der wichtigsten Fragen haben wir von Suissculture eine kleine Zusammenstellung der wichtigsten Massnahmen erhalten:

Erläuterungen zu den vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen im Bereich Kultur

Die Massnahmen des Bundesrates in der Covid-Verordnung Kultur (PDF) sind auf zwei Ebenen angesiedelt. Ergänzend dazu kommen gesamtwirtschaftliche Massnahmen, die über die Erwerbsausfallentschädigung EO abgewickelt werden sollen.

Für alle Massnahmen gilt, dass Beträge, welche an einem Ort ausbezahlt wurden zu einem entsprechenden Abzug an der anderen Stelle laufen. Habt jemand also Hilfe via Massnahme A erhalten und beantragt diese Person zusätzlich auch Unterstützung über Massnahme B, wird die bereits gewährte Hilfe (A) bei der Berechnung der durch Massnahme B gewährten Unterstützung eingerechnet. Wie der konkrete Ablauf tatsächlich funktionieren wird, soll bis Anfangs April geklärt sein. Informationen dazu werden sich auf den Webseiten der Kantone sowie auf www.suisseculture.ch zu finden sein.

1. Soforthilfe/Nothilfe

Die Soforthilfe gem. Art. 4–7 der Verordnung steht für Einzelpersonen und Nicht-gewinnorientierte Kulturunternehmen zur Verfügung. Es geht dabei darum zu verhindern, dass diesen Personen und Unternehmen kurzfristig die Liquidität ausgeht, um damit Rechnungen und Löhne zu bezahlen. Als Grundlage für die Soforthilfe werden nicht die Ausfälle von Einkommen herbeigezogen, sondern ein ausgewiesener Bedarf an Liquidität.

a) Die Gesuche für Einzelpersonen werden über Suisseculture Sociale abgewickelt (Art. 7 Abs. 1) – die entsprechenden Gesuchsformulare sollten ab Ende März auf www.suisseculturesociale.ch zu finden sein. Ausbezahlte Beträge müssen nicht zurückbezahlt (Art. 6 Abs. 1), aber voraussichtlich als Einkommen versteuert werden.

b) Die Gesuche für nicht-gewinnorientierte Kulturunternehmen (z.B. Vereine) werden über die Kantone abgewickelt (Art. 5 Abs. 1). Es handelt sich dabei um zinslose Darlehen (Art. 4 Abs.1), welche zurück bezahlt werden müssen. Zu den Rückzahlungsfristen wurden bisher keine konkreten Aussagen gemacht – Suisseculture geht von mehrjährigen Fristen aus. Interessierte Personen müssen sich auf den Webseiten ihres Geschäftssitzkantons (Art. 5 Abs. 2) über den Ablauf zum Einreichen von Gesuchen informieren – es zeichnet sich ab, dass die Kulturämter der Kantone hier die Anlaufstellen sein werden, einzelne Kantone (z.B. ZH) haben das bereits so kommuniziert.

Gewinnorientierte Unternehmen aus dem Kulturbereich (dazu zählen auch alle GmbH) haben keinen Anspruch auf diese Nothilfe. Die Logik dabei ist, dass gewinnorientierte Unternehmen von den vergünstigten Konditionen für Bankkredite profitieren können – sie müssen sich also an ihre Hausbank wenden.

2. Ausfallentschädigungen

Die Ausfallentschädigungen gem. Art. 8–9 der Verordnung stehen für Einzelpersonen und Unternehmen (auch gewinnorientierte) zur Verfügung, welche finanziellen Schaden aufgrund der Veranstaltungsverbote des Bundes oder anderen staatlichen Massnahmen (z.B. verordnete Quarantäne) erlitten haben. Dies gilt für abgesagte wie auch verschobene Veranstaltungen (Art. 8 Abs. 1). Als Grundlage für diese Entschädigung stehen belegbare finanzielle Schäden. Es werden maximal 80% des finanziellen Schadens ersetzt (Art. 8 Abs. 2). Wer bereits aus der Soforthilfe/Nothilfe (siehe oben) Beträge erhalten hat, wird diese deklarieren müssen, da sie von den Ausfallentschädigungen und auch von Taggeldern der EO (siehe 3. Gesamtwirtschaftliche Massnahmen) abgezogen werden (Art. 8 Abs. 3).

Gesuche für Ausfallentschädigungen werden über die Kantone abgewickelt (Art. 9 Abs. 1) – Zuständig ist der Kanton, in dem die gesuchstellende Person den Wohn- bzw. Geschäftssitz hat (Art. 9 Abs. 2). Ausbezahlte Beträge müssen nicht zurückbezahlt, aber voraussichtlich als Einkommen versteuert werden. Interessierte Personen oder Unternehmen müssen sich auf den Webseiten ihrer Kantone über den Ablauf zum Einreichen von Gesuchen informieren – es zeichnet sich ab, dass die Kulturämter der Kantone hier die Anlaufstellen sein werden, einzelne Kantone haben das bereits so kommuniziert. Im Kanton Zürich werden die nötigen Dokumente aktuell erarbeitet und sobald vorhanden auf der Website der Fachstelle Kultur des Kantons Zürich aufgeschaltet.

3. Gesamtwirtschaftliche Massnahmen für Selbstständigerwerbende

Wer selbstständig erwerbend oder freischaffend ist, kann gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einen Antrag auf Entschädigung via EO beantragen. Eine ausführliche Zusammenstellung der Informationen dazu ist auf deren Website zu finden.

Bei dieser Entschädigung geht es nicht um konkret ausgefallene Veranstaltungen, sondern um einen Erwerbsausfall, der aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden ist. Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag, derzeit begrenzt auf ein Maximum von 30 Taggeldern.Ausbezahlte Beträge müssen nicht zurückbezahlt, aber voraussichtlich als Einkommen versteuert werden. Die Gesuche für diese Entschädigungen werden über die zuständigen AHV-Ausgleichkassen abgewickelt. Gemäss Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen sind die Antragsformulare in Bearbeitung und können in den nächsten Tagen dort heruntergeladen werden. Bei der SVA Zürich sind Informationen und Antragsformulare bereits jetzt auf deren Website verfügbar.

Suisseculture ist der Dachverband der Organisationen der professionellen Kultur- und Medienschaffenden der Schweiz und der schweizerischen Urheberrechtsgesellschaften. Im Bereich der Covid-Soforthilfe für die Kulturschaffenden hat der Bundesrat Suisseculture Sociale als zuständige Stelle bestimmt. Diese Soforthilfe ist nur für Personen vorgesehen, die hauptberuflich im Kultursektor arbeiten und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Zur Verfügung gestellt von Suissculture

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